RS Vwgh 2008/5/20 2006/11/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/01 Wehrrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 2001 §55 Abs2;
HGG 2001 §55 Abs3;
HGG 2001 §6 Abs4 Z3 idF 2005/I/058;
VwRallg;
WehrRÄG 2005;

Rechtssatz

Nach § 6 Abs. 4 Z 3 HGG 2001 ist - wie aus den Materialien (RV 949 Blg. NR, GP XXII) hervorgeht, um Härtefälle zu vermeiden - festgelegt, dass der Erstattungsbetrag "wie ein Übergenuss hereinzubringen" ist. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass "bei der Hereinbringung des Erstattungsbetrages" durch Festsetzung von Raten, Stundung oder durch Abstandnahme von der Hereinbringung - entsprechende Bestimmungen finden sich in § 55 Abs. 2 und 3 HGG 2001 - vermieden wird, dass den Betreffenden eine besondere Härte durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Erstattungsbetrages trifft.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006110124.X02

Im RIS seit

15.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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