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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HGG 2001 §55 Abs2;Rechtssatz
Nach § 6 Abs. 4 Z 3 HGG 2001 ist - wie aus den Materialien (RV 949 Blg. NR, GP XXII) hervorgeht, um Härtefälle zu vermeiden - festgelegt, dass der Erstattungsbetrag "wie ein Übergenuss hereinzubringen" ist. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass "bei der Hereinbringung des Erstattungsbetrages" durch Festsetzung von Raten, Stundung oder durch Abstandnahme von der Hereinbringung - entsprechende Bestimmungen finden sich in § 55 Abs. 2 und 3 HGG 2001 - vermieden wird, dass den Betreffenden eine besondere Härte durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Erstattungsbetrages trifft.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110124.X02Im RIS seit
15.07.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008