Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ermessensentscheidungen bieten - jedenfalls in jenem unbestreitbar existierenden Bereich, in dem sie nicht durch Erlässe determiniert sind - dem Entscheidungsorgan einen größeren Spielraum als solche im gebundenen Bereich. Insbesondere unterscheiden sich Ermessensentscheidungen von der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe dadurch, dass in Ansehung der letzteren im Wesentlichen die Präjudizien der zuständigen Gerichte maßgeblich sind. (Hier: Es ist dem Sachverständigen daher im Grunde nicht entgegen zu treten, wenn er in seinem Bewertungsgutachten davon ausging, dass der Einfluss auf Endergebnisse bei Ermessensentscheidungen im Ergebnis größer ist als bei gebundenen Entscheidungen. Das Ausmaß der Berücksichtigung dieser Unterschiede beruht auf einer sachverständigen Einschätzung, deren Ergebnis im konkreten Fall im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nicht entgegen getreten werden kann.)
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gutachten Überprüfung durch VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006120202.X03Im RIS seit
14.07.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008