RS Vwgh 2008/5/20 2006/12/0202

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ermessensentscheidungen bieten - jedenfalls in jenem unbestreitbar existierenden Bereich, in dem sie nicht durch Erlässe determiniert sind - dem Entscheidungsorgan einen größeren Spielraum als solche im gebundenen Bereich. Insbesondere unterscheiden sich Ermessensentscheidungen von der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe dadurch, dass in Ansehung der letzteren im Wesentlichen die Präjudizien der zuständigen Gerichte maßgeblich sind. (Hier: Es ist dem Sachverständigen daher im Grunde nicht entgegen zu treten, wenn er in seinem Bewertungsgutachten davon ausging, dass der Einfluss auf Endergebnisse bei Ermessensentscheidungen im Ergebnis größer ist als bei gebundenen Entscheidungen. Das Ausmaß der Berücksichtigung dieser Unterschiede beruht auf einer sachverständigen Einschätzung, deren Ergebnis im konkreten Fall im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nicht entgegen getreten werden kann.)

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gutachten Überprüfung durch VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006120202.X03

Im RIS seit

14.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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