RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0113

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §244 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen bezeichnen zum Teil einzelne konkrete Arbeitsplätze, zum Teil fallen unter die jeweilige Bezeichnung aber auch mehrere Arbeitsplätze. Wenn eine Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze umfasst, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgeblich ist im gegenständlichen Fall nach § 244 Abs. 2 BDG 1979 die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen ALLE Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120113.X07

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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