RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0218

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §147 idF 1994/550;
BDG 1979 §147 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §147 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §147 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §147 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;

Rechtssatz

Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist zeitraumbezogen festzustellen, und zwar - wenn der betroffene im Funktionszulagenschema eingeordnete Beamte zwischenzeitig in den Ruhestand getreten ist - bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem der Beamte diesen Arbeitsplatz infolge seiner Ruhestandsversetzung nicht mehr inne gehabt hat. Soweit es um die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen geht, sind diese zeitraumbezogen anzuwenden. In Ansehung des Verfahrensrechts gilt hingegen, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0110, und vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0198). Dies bedeutet insbesondere, dass nach der Neufassung des Richtverwendungskataloges der Anlage 1 zum BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, die dort genannten Richtverwendungen heranzuziehen sind, und zwar unabhängig davon, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Novelle gelegen sind.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120218.X04

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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