Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13b Abs1;Rechtssatz
Besoldungsrechtliche Ansprüche verjähren nach § 13b Abs. 1 GehG binnen drei Jahren, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. Hinsichtlich der unmittelbar aus dem Gesetz erfließenden Ansprüche auf Monatsbezüge - zu denen nach § 3 Abs. 2 GehG auch Funktionszulagen gehören - beginnt diese Frist mit der Entstehung des konkreten Anspruches, also dem jeweiligen Monatsersten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0215).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120196.X09Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014