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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/12/0113 E 5. September 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0153 E 30. Mai 2001 RS 6(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
§ 61 Abs. 1 GehG 1956 setzt eine "dauernde" Unterrichtserteilung voraus, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitet. Wenn die Unterrichtserteilung in den Maturaklassen nach Abschluss der schriftlichen Reifeprüfungen für den Rest des Schuljahres entfällt, fehlt es an einer "dauernden Unterrichtserteilung" im Sinn des § 61 Abs. 1 GehG 1956.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120114.X01Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009