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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §14 idF 1979/561;Rechtssatz
An der nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 GehG gegebenen Anwendbarkeit dieser Bestimmung können die von der Beschwerde ins Treffen geführten Überlegungen einer Gleichbehandlung des Beamten des Ruhestandes mit "Dauerkranken" nichts ändern, weil nach einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen dessen Dienstunfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Beamte gerade keinen für seine Verwendung relevanten Erfahrungszugewinn mehr erwerben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120100.X01Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011