RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0113

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §137;
DVG 1984 §1;

Rechtssatz

Nach dem auch im Dienstrechtsverfahren gemäß § 1 DVG 1984 anzuwendenden § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst deutlicher Fassung zu erledigen. Daraus folgt, dass der Spruch eines Bescheides ausreichend bestimmt formuliert sein muss. Soweit es um zeitraumbezogene Feststellungen geht, muss daher der Zeitraum angegeben werden, auf den sich der Bescheid bezieht, zumindest muss dessen Beginn ausdrücklich genannt sein (vgl. die Darstellung der Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Rz 88 zu § 59 AVG). (Hier: Der zu erlassende Bescheid wird daher in bestimmter Weise anzugeben haben, ab welchem Zeitpunkt und bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer früher inne gehabt hat, eine bestimmte Wertigkeit aufgewiesen hat.)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120113.X09

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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