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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Feststellungsinteresse ist zwar nur dann anzunehmen, wenn durch einen Feststellungsbescheid ein strittiges Rechtsverhältnis MIT WIRKUNG FÜR DIE ZUKUNFT geklärt werden kann (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Band II, 2005, Rz 75 ff; zu einem Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2000/12/0189). Die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nach seiner Optionserklärung hat aber insofern eine über den Zeitpunkt seines Feststellungsantrages hinausgehende Bedeutung, weil er - insofern unstrittig - im Jahr 2003 auf Grund einer Organisationsänderung auf einen Arbeitsplatz versetzt wurde, der niedriger bewertet war als sein bisheriger; nach § 35 Abs. 2 iVm § 113e GehG stehen ihm aber während eines Zeitraumes von drei Jahren nach dieser Versetzung weiterhin die nach dem früheren Arbeitsplatz zu bemessenden Funktionszulagen zu. Schon deshalb hat die Klärung der Gebührlichkeit der vom Beschwerdeführer angestrebten Funktionszulage (aus der Sicht des Zeitpunktes der Stellung seines Feststellungsantrages) Bedeutung für die Zukunft.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120196.X10Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014