RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0218

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;

Rechtssatz

Bei der sachverständigen Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wird der Richtverwendungskatalog in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80 (diese Fassung gilt für die Verwendungsgruppe M BO 2 noch immer), anzuwenden sein. Soweit in einem diesbezüglichen Gutachten bzw. in dem darauf aufbauenden Bescheid die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers auf eine bestimmte Punktebewertung (Teilstellenwertpunkte) gegründet wird, wird im Gutachten nachvollziehbar darzulegen sein, auf Grund welcher Berechnungsmethoden aus den in Punkten auszudrückenden Bewertungen der einzelnen Bewertungskriterien die betreffenden Stellenwertpunkte errechnet werden.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120218.X11

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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