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63/02 GehaltsgesetzNorm
BLVG 1965 §2 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/12/0113 E 5. September 2008Rechtssatz
Der Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung ist jedenfalls mit dem Ausmaß der dauernden Unterrichtserteilung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 GehG begrenzt, oder - anders gewendet - sind Nebenleistungen gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 GehG lediglich in die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz BLVG einzurechnen, eine solche Einrechnung kann jedoch nur soweit erfolgen, bis die Unterrichtsverpflichtung (hier von 20 Stunden) zur Gänze erschöpft ist. Eine Überschreitung der Lehrverpflichtung allein durch Einrechnung von Nebenleistungen auf dieselbe kommt nämlich schon begrifflich nicht in Betracht. Daraus wiederum folgt, dass die Überschreitung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung ausschließlich durch dauernde Unterrichtserteilung erfolgen kann. Lediglich zur Beurteilung der Frage, ob durch ein bestimmtes Ausmaß an dauernder Unterrichtserteilung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird, ist zuvor die mit dem Ausmaß der Lehrverpflichtung selbst begrenzte Einrechnung von Nebenleistungen zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120114.X03Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009