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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Dem Gutachten sind keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu entnehmbar, auf Grund welcher Rechenoperationen aus den in der Bewertungszeile angegebenen Punktewerten auf einen Gesamtpunktewert bzw. auf eine Bandbreite von Punktewerten für die betreffende Funktionsgruppe geschlossen werden kann. Die nach den Gesetzesmaterialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 nahe liegende Vorgangsweise, nämlich die Bildung einer Quersumme, wurde offenbar nicht zu Grunde gelegt. Der bloße Hinweis darauf, dass es sich um eine von einem Betriebsberatungsunternehmen entwickelte objektive Methode handelt, reicht als nachvollziehbare Begründung jedenfalls nicht aus (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2006, Zlen. 2005/12/0032, 0143, sowie Zl. 2005/12/0186, sowie vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0088). Von der Darlegung der Berechnungsmethode für diese Stellenwerte könnte nur dann abgesehen werden, wenn sowohl der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wie auch die zum Vergleich herangezogene Richtverwendung bei IDENTISCHER STRUKTUR DER BEWERTUNGSZEILE GLEICHE PUNKTEWERTE aufweisen, weil sich schon allein daraus die Identität der Funktionswerte des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers einerseits und der Richtverwendung anderseits zwingend ergeben würde und die Frage, auf Grund welcher rechnerischen (oder sonstigen) Operationen Stellenwertpunkte ermittelt werden, einer Beantwortung harren kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0042).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120116.X03Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015