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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §14;Rechtssatz
Die Rechtmäßigkeit einer auf § 24 Abs. 3 FSG 1997 gestützten Verweigerung der Wiederausfolgung des Mopedführerscheines wegen Nichtbefolgung einer Nachschulungsanordnung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, mit dem ein Lenkverbot gemäß § 32 Abs. 1 FSG 1997 ausgesprochen und gemäß § 24 Abs. 3 FSG 1997 die Anordnung einer Nachschulung erfolgt ist. ((Hier: Von der Behörde wurde Niederschrift iSd § 14 AVG aufgenommen. Die Deutung der Niederschrift als eine einen Bescheid zum Ausdruck bringende Erledigung ist verfehlt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bf der Niederschrift zufolge auf eine "Bescheidausfertigung" verzichtet hätte, weil die Beurkundung eines solchen Verzichts nicht die Bescheidqualität der Niederschrift bewirkt. Mangels Vorliegens eines Bescheides, der die Wirkungen des § 24 Abs 3 FSG 1997 auszulösen in der Lage wäre, fehlte es an einer Grundlage für die Verweigerung der Wiederausfolgung des abgenommenen Mopedausweises.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und BescheinigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007110220.X01Im RIS seit
07.07.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008