RS Vwgh 2008/5/20 2007/11/0220

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §14;
AVG §56;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §32 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit einer auf § 24 Abs. 3 FSG 1997 gestützten Verweigerung der Wiederausfolgung des Mopedführerscheines wegen Nichtbefolgung einer Nachschulungsanordnung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, mit dem ein Lenkverbot gemäß § 32 Abs. 1 FSG 1997 ausgesprochen und gemäß § 24 Abs. 3 FSG 1997 die Anordnung einer Nachschulung erfolgt ist. ((Hier: Von der Behörde wurde Niederschrift iSd § 14 AVG aufgenommen. Die Deutung der Niederschrift als eine einen Bescheid zum Ausdruck bringende Erledigung ist verfehlt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bf der Niederschrift zufolge auf eine "Bescheidausfertigung" verzichtet hätte, weil die Beurkundung eines solchen Verzichts nicht die Bescheidqualität der Niederschrift bewirkt. Mangels Vorliegens eines Bescheides, der die Wirkungen des § 24 Abs 3 FSG 1997 auszulösen in der Lage wäre, fehlte es an einer Grundlage für die Verweigerung der Wiederausfolgung des abgenommenen Mopedausweises.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007110220.X01

Im RIS seit

07.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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