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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §20 Abs3;Rechtssatz
Eine Unanwendbarkeit des § 14 GehG kann nicht unter Hinweis darauf erzielt werden, dass der Beschwerdeführer "durch einfaches Austreten aus dem Bundesdienst und Wiedereintritt die Berücksichtigung der begehrten Tätigkeits- bzw. Ausbildungszeiten bewirken" könnte; eine solche Vergleichsbetrachtung entfernt sich gänzlich vom Fall des Beschwerdeführers - der Wiederaufnahme eines Beamten des Ruhestandes in den Dienststand -, weil allein schon durch den Austritt des Beamten das Dienstverhältnis aufgelöst und -
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen nach § 20 Abs. 3 BDG 1979 erlöschen. Davon unterscheidet sich der Fall des Beschwerdeführers, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis durch die Ruhestandsversetzung nicht beendet wurde, und der nach seiner Reaktivierung im Genuss der sich aus § 14 GehG ergebenden dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung stand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120100.X05Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011