RS Vwgh 2008/5/20 2008/11/0068

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §23 Abs3;
FSG 1997 §23;
FSG 1997 §8 Abs5;

Rechtssatz

§ 8 Abs. 5 FSG 1997 kann im Falle der Erteilung einer österrreichischen Lenkberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkberechtigung - nicht analog - angewendet werden. In dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen Personen, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer aus gesundheitlichen Gründen verfügten Befristung erloschen ist, noch für eine bestimmte Zeit berechtigt sind, Kraftfahrzeuge weiter zu lenken. Eine Grundlage für die Anwendung dieser Norm auf den Fall, in welchem die - abgelaufene - Gültigkeit einer in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung und die Voraussetzungen für die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung zu beurteilen sind, ist nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110068.X02

Im RIS seit

07.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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