RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0218

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;

Rechtssatz

Für den dem Arbeitsplatz zu Grunde liegenden Vergleich sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes ist dabei nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen zu beurteilen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0001, mwN). Dies bedeutet nicht nur, dass vor einer Bewertung eines Arbeitsplatzes die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse festzustellen sind, sondern auch, dass im Falle von Änderungen der Verwendung während eines längeren Zeitraumes auch zu prüfen ist, ob sich infolge der Änderung der Verwendung eine andere Wertigkeit des Arbeitsplatzes ergibt. Da die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes eine Fachfrage ist, die durch Beiziehung eines Sachverständigen zu lösen ist, folgt daraus, dass die faktischen Verhältnisse während eines längeren zu beurteilenden Zeitraumes von der Dienstbehörde amtswegig zu ermitteln und sodann dem Sachverständigen zur Erstellung seines Gutachtens für den gesamten Zeitraum vorzugeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0192).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120218.X10

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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