Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
BLVG 1965 §9;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/12/0113 E 5. September 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0147 E 17. Oktober 2001 RS 3(hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Berücksichtigung von Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, ist nur im Wege der Einrechnung in die Lehrverpflichtung möglich. Ist eine solche Einrechnung im Gesetz festgelegt (§ 9 Abs 1 und 2 BLVG) oder vom zuständigen Bundesministerium nach Abs 3 dieser Gesetzesbestimmung angeordnet worden, so kann sie, sofern sich daraus im Zusammenhang mit der Erteilung von Unterrichtsstunden eine das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende dauernde Unterrichtserteilung ergibt, die Voraussetzung für eine besondere Vergütung nach § 61 GehG 1956 bilden. Soweit eine solche Einrechnung nicht erfolgt, weil die Nebenleistung keine ins Gewicht fallende zusätzliche Belastung des Lehrers bedeutet, ist sie ohne besondere Vergütung zu erbringen (Hinweis E 7.3.1983, 82/12/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120114.X02Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009