RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0012

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BesoldungsreformG 1994;

Rechtssatz

Soweit sich die Beschwerde gegen den im Gutachten bzw. im angefochtenen Bescheid verwendeten "Fachjargon" wendet und einzelne der für die Umschreibung der Bewertungskriterien verwendeten Begriffe als "an sich verfehlt" bezeichnet, übersieht sie, dass diese Begriffe (wie etwa der vom Beschwerdeführer kritisierte Begriff "Managementwissen") durchwegs in den Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 genannt sind, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn die belangte Behörde ein Gutachten verwertet, das solche - vom Gesetzgeber durchaus für operabel gehaltene - Begriffe gebraucht (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2006, Zl. 2001/12/0245).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120012.X12

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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