Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Soweit sich die Beschwerde gegen den im Gutachten bzw. im angefochtenen Bescheid verwendeten "Fachjargon" wendet und einzelne der für die Umschreibung der Bewertungskriterien verwendeten Begriffe als "an sich verfehlt" bezeichnet, übersieht sie, dass diese Begriffe (wie etwa der vom Beschwerdeführer kritisierte Begriff "Managementwissen") durchwegs in den Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 genannt sind, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn die belangte Behörde ein Gutachten verwertet, das solche - vom Gesetzgeber durchaus für operabel gehaltene - Begriffe gebraucht (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2006, Zl. 2001/12/0245).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120012.X12Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014