RS Vwgh 2008/5/20 2007/12/0100

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0044 E 17. Dezember 2007 RS 3(hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wird ausschließlich über die Behandlung der vor dem Tag der Anstellung des Beamten liegenden Zeit abgesprochen. (Hier: Der Beamte absolvierte die Gerichtspraxis nach dem Tag seiner "Anstellung", daher seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund, sodass eine Voransetzung dieser Zeit im Grunde des § 12 Abs. 1 GehG ausgeschlossen ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120100.X03

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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