RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0113

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;

Rechtssatz

Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes hat ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat. Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des betroffenen Beamten nachzuprüfen, ob die im Gutachten darzulegende Einschätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit, im Hinblick auf die Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120113.X02

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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