RS Vwgh 2008/5/20 2006/12/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Insoweit das Vorbringen des Beamten darauf abzielen sollte, dass der Bewertungssachverständige bei der Vergabe der Punktewerte in den nicht der Kriteriengruppe "Verantwortung" zugehörigen Kriterien falsch vorgegangen sei, wendet es sich in Wahrheit gegen die diesbezügliche Einschätzung des Gutachters. Diese kann aber jedenfalls im Rahmen der eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unschlüssig angesehen werden. Es erscheint nämlich nicht evident, dass die Anforderungen in Ansehung der Fachkenntnisse, der Managementfähigkeiten sowie der Denkfähigkeiten an den für die Dienstaufsicht letztverantwortlichen Vorgesetzten keinesfalls höher sein können als an denjenigen, der - in Ansehung des Teilbereiches einer Außenstelle - in diesem Zusammenhang "faktische Arbeit" erledigt. Dies gilt auch dann, wenn die Wahrnehmbarkeit konkreter Arbeitsabläufe durch den letztverantwortlichen Vorgesetzten auf Grund einer gewissen räumlichen Distanz eingeschränkt sein mag.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Gutachten Überprüfung durch VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006120202.X01

Im RIS seit

14.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten