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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Insoweit das Vorbringen des Beamten darauf abzielen sollte, dass der Bewertungssachverständige bei der Vergabe der Punktewerte in den nicht der Kriteriengruppe "Verantwortung" zugehörigen Kriterien falsch vorgegangen sei, wendet es sich in Wahrheit gegen die diesbezügliche Einschätzung des Gutachters. Diese kann aber jedenfalls im Rahmen der eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unschlüssig angesehen werden. Es erscheint nämlich nicht evident, dass die Anforderungen in Ansehung der Fachkenntnisse, der Managementfähigkeiten sowie der Denkfähigkeiten an den für die Dienstaufsicht letztverantwortlichen Vorgesetzten keinesfalls höher sein können als an denjenigen, der - in Ansehung des Teilbereiches einer Außenstelle - in diesem Zusammenhang "faktische Arbeit" erledigt. Dies gilt auch dann, wenn die Wahrnehmbarkeit konkreter Arbeitsabläufe durch den letztverantwortlichen Vorgesetzten auf Grund einer gewissen räumlichen Distanz eingeschränkt sein mag.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Gutachten Überprüfung durch VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006120202.X01Im RIS seit
14.07.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008