RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0218

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §147 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Zuordnung eines konkreten zu bewertenden Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe einer Verwendungsgruppe kann prinzipiell nur im Wege eines Vergleiches mit Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe nachvollziehbar begründet werden. Nur auf diese Weise kann nämlich schlüssig gezeigt werden, ob sich die in einem Punktewert auszudrückende Wertigkeit des betreffenden Arbeitsplatzes innerhalb der Bandbreite gerade jener Funktionsgruppe einer bestimmten Verwendungsgruppe hält, der der Arbeitsplatz zugeordnet werden soll. Es liegt auf der Hand, dass der Vergleich mit Richtverwendungen einer anderen Verwendungsgruppe insofern keine Aussagekraft haben kann, wenn und solange nicht nachvollziehbar begründet werden kann, dass die Bandbreite der Funktionswerte einer Funktionsgruppe einer bestimmten Verwendungsgruppe identisch mit jener einer Funktionsgruppe einer anderen Verwendungsgruppe ist. Nur wenn ein solcher Nachweis schlüssig geführt wird, könnte auch durch einen Vergleich des zu bewertenden Arbeitsplatzes mit einer Richtverwendung einer anderen Verwendungsgruppe eine nachvollziehbare Einstufung vorgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120218.X07

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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