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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 idF 1994/550;Rechtssatz
In dem durch das Besoldungsreform-Gesetz geschaffenen Funktionszulagensystem kommen "ad personam"-Einstufungen nicht in Betracht, sondern die besoldungsrechtliche Stellung der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und insbesondere die Gebührlichkeit einer Funktionszulage richtet sich nach der Bewertung ihres Arbeitsplatzes. Das gilt auch für jene Beamte, die infolge einer Überleitungserklärung nach § 254 BDG 1979 in das Funktionszulagenschema übergeleitet wurden. Zwar hat die Überleitung eines Beamten in das Funktionszulagenschema gemäß § 134 GehG ausgehend von der bisher erreichten besoldungsrechtlichen Stellung zu erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0116, mwN); doch regelt § 134 GehG lediglich die Einordnung in die VERWENDUNGSGRUPPE und die GEHALTSSTUFE, nicht jedoch die Zuordnung zu einer bestimmten Funktionsgruppe. Ob dem Beamten eine FUNKTIONSZULAGE nach § 30 GehG zusteht, richtet sich hingegen auch im Fall einer Überleitung gemäß § 254 BDG 1979 nach der BEWERTUNG DES ARBEITSPLATZES, nicht nach der früheren besoldungsrechtlichen Stellung. Insofern wirkt sich daher auch eine frühere "ad personam" erfolgte Einstufung im Dienstklassensystem nicht auf die Gebührlichkeit einer Funktionszulage nach § 30 GehG aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120196.X03Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014