RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0116

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung hervorhebt (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195), ist bei dem für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendigen Vergleich mit den als Richtverwendung genannten in Frage kommenden Arbeitsplätzen derart vorzugehen, dass diese Arbeitsplätze hinsichtlich der in § 137 Abs. 3 BDG 1979 genannten Kriterien untersucht und sodann in das Funktionszulagenschema eingeordnet werden. Dieser Vergleich setzt voraus, dass zunächst das jeweilige Wesen der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und den einzelnen Bewertungskriterien Punktewerte zugeordnet werden. In gleicher Weise ist auch hinsichtlich des zu bewertenden Arbeitsplatzes vorzugehen. Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der Richtverwendung ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120116.X02

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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