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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung hervorhebt (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195), ist bei dem für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendigen Vergleich mit den als Richtverwendung genannten in Frage kommenden Arbeitsplätzen derart vorzugehen, dass diese Arbeitsplätze hinsichtlich der in § 137 Abs. 3 BDG 1979 genannten Kriterien untersucht und sodann in das Funktionszulagenschema eingeordnet werden. Dieser Vergleich setzt voraus, dass zunächst das jeweilige Wesen der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und den einzelnen Bewertungskriterien Punktewerte zugeordnet werden. In gleicher Weise ist auch hinsichtlich des zu bewertenden Arbeitsplatzes vorzugehen. Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der Richtverwendung ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120116.X02Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015