RS Vwgh 2008/5/20 2007/12/0051

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §19b idF 1972/214;
GehG 1956 §19b idF 2003/I/130;
GehG 1956 §82 idF 1994/550;
GehG 1956 §82 idF 1995/043;
GehG 1956 §82 idF 2002/I/119;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat lediglich für exekutivdienstfähige Beamte des Exekutivdienstes ausgesprochen, dass diesen die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG an Stelle der im § 19b GehG vorgesehenen Gefahrenzulage gebührt, mit der dann sämtliche Gefahren, denen der Exekutivbeamte ausgesetzt ist, abzugelten sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1999, Zl. 95/12/0065, und vom 19. Dezember 2001, Zlen. 96/12/0228 und 0370 sowie Zl. 98/12/0060). Das gilt aber nicht bei Fehlen der Exekutivdienstfähigkeit, bei der die Gebührlichkeit einer Vergütung gemäß § 82 GehG nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ausgeschlossen ist. Dann kann nämlich bei der zunächst gebotenen durchschnittlichen Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass die Dienstbehörde den Beamten des Exekutivdienstes, der exekutivdienstuntauglich geworden ist, seinen eingeschränkten Fähigkeiten entsprechend außerhalb des typischen Berufsbildes verwendet und daher die spezifische Gefährdung, die durch § 82 GehG abgegolten werden soll, nicht gegeben ist (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0010, mwN). Auch in derartigen Fällen gebührt einem exekutivdienstunfähigen Beamten des Exekutivdienstes, der dessen ungeachtet dennoch in einer besonders gefahrengeneigten Verwendung eingesetzt wird, ein Anspruch auf Gefahrenzulage nach § 19b GehG, zu dessen Bemessung unter Umständen die Kriterien nach § 82 GehG maßgebend sein können (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 8. Jänner 2002, Zl. 96/12/0316, und vom 24. April 2002, Zl. 99/12/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120051.X01

Im RIS seit

25.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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