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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebührt die Verwendungszulage nach § 74b Abs. 1 Z. 3 DGO Graz (bzw. nach den gleich lautenden Bestimmungen des GehG 1956) sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach unmittelbar auf Grund des Gesetzes. Die Bemessung dieser Verwendungszulage ("Leiterzulage") hat daher nur rechtsfeststellende, keine rechtserzeugende Bedeutung (vgl. zu § 30a Gehaltsgesetz das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 24. Oktober 1974, Zlen. 0646, 1578/73 = VwSlg. 8691 A/1974, oder zu § 74b DGO Graz das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0094). Den Vollzugsbehörden kommt damit kein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Höhe dieser Zulage zu.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120177.X03Im RIS seit
17.06.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008