RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0113

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall weist zwar sowohl die Summe der in der Bewertungszeile angeführten Punkte wie auch die Summe der Stellenwertpunkte den gleichen Betrag aus, die in der Bewertungszeile angegebenen Punktewerte der verglichenen Verwendungen unterscheiden sich aber voneinander. Da jedoch weder in dem herangezogenen Gutachten noch im angefochtenen Bescheid dargelegt wird, auf Grund welcher Operationen aus den in der Bewertungszeile angeführten Punkten die daraus abgeleiteten Stellenwertpunkte berechnet wurden, entzieht sich die Errechnung dieser Stellenwertpunkte einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof; die im Gutachten ausgewiesenen Divergenzen der einzelnen Punktewerte der Bewertungszeile hätten die belangte Behörde dazu veranlassen müssen, gegenüber dem Amtssachverständigen darauf zu dringen, die tragenden Schlussfolgerungen (Berechnungen) in dem zu Grunde gelegten Gutachten nachvollziehbar darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0088).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120113.X06

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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