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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/11/0230 E 22. Juni 2010 2008/11/0190 E 23. November 2010 2008/11/0057 E 21. September 2010 2007/11/0209 E 22. Juni 2010Rechtssatz
War der Antrag des Zivildieners auf Feststellung seiner Ansprüche nach dem ZDG 1986 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZDG ÜG 2006 (29. März 2006) schon anhängig, so gilt gemäß § 3 erster Satz ZDG
ÜG 2006 der "Anspruch" als "fristgerecht geltend gemacht ... iSd §
1". Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt zunächst, dass damit nur der "Anspruch" (der also gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ÜG 2006 gegenüber dem Rechtsträger geltend zu machen ist) als fristgerecht geltend gemacht anzusehen ist. Hingegen ordnet § 3 ZDG ÜG 2006 nicht an, dass ein anhängiges Verfahren bereits als fristgerechter "Antrag" (gegenüber der Behörde) iSd § 1 Abs. 3 ZDG ÜG 2006 gilt. Zu diesem Ergebnis kommt man auch bei systematischer Betrachtung des § 3 legcit, weil im Anschluss an die im ersten Satz dieser Bestimmung normierte gesetzliche Fiktion der Rechtzeitigkeit der geltend gemachten Ansprüche im nachfolgenden Satz die Konsequenz angeordnet wird, dass die Unterlagen dem jeweiligen Rechtsträger zu übermitteln sind (hätte der Gesetzgeber die Umdeutung eines bei Inkrafttreten des ZDG ÜG 2006 anhängigen Antrages in einen rechtzeitigen Feststellungsantrag iSd § 1 Abs. 3 legcit verfügen wollen, so hätte er nicht eine Übermittlung der Akten an den Rechtsträger, sondern an die Behörde angeordnet). Ein bei Inkrafttreten des ZDG ÜG 2006 anhängiges Verfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht sofort in ein Verwaltungsverfahren vor der Zivildienstserviceagentur münden, sondern es soll zuerst dem Rechtsträger die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch ohne ein förmliches Verwaltungsverfahren abzugelten (vgl. in diesem Sinne den Ausschussbericht, 1343 BlgNR XXII. GP). (Hier: Die Ansprüche des Zivildieners galten bei Inkrafttreten des ZDG ÜG 2006 als iSd § 1 Abs. 1 ZDG ÜG 2006 fristgerecht beim Rechtsträger geltend gemacht.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007110271.X02Im RIS seit
04.07.2008Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011