RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG den bei ihm angefochtenen Bescheid auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen hat, kann es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes sein, die Bedeutung eines unklaren Parteiantrages mangels diesbezüglicher Feststellungen der belangten Behörde anhand von (noch dazu wenig aussagekräftigen) Verwaltungsakten zu rekonstruieren, um auf dieser von ihm ermittelten Grundlage die Rechtmäßigkeit des von der Behörde über diesen Antrag getroffenen Abspruches überprüfen zu können. Diese Feststellungen wären von der belangten Behörde zu treffen gewesen.

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120196.X02

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten