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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG den bei ihm angefochtenen Bescheid auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen hat, kann es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes sein, die Bedeutung eines unklaren Parteiantrages mangels diesbezüglicher Feststellungen der belangten Behörde anhand von (noch dazu wenig aussagekräftigen) Verwaltungsakten zu rekonstruieren, um auf dieser von ihm ermittelten Grundlage die Rechtmäßigkeit des von der Behörde über diesen Antrag getroffenen Abspruches überprüfen zu können. Diese Feststellungen wären von der belangten Behörde zu treffen gewesen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120196.X02Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014