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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0012 E 20. Mai 2008 RS 3(Hier an Stelle des zweiten Satzes: Die Dienstbehörde hat daher diesbezügliche Gutachten einzuholen und auf deren Grundlage (unter Beachtung der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze) zu entscheiden.)Stammrechtssatz
Bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung handelt es sich um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen anderseits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120196.X08Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014