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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Von der Darlegung der Berechnungsmethode für die Stellenwerte könnte nur dann abgesehen werden, wenn sowohl der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wie auch die zum Vergleich herangezogene Richtverwendung bei IDENTISCHER STRUKTUR DER BEWERTUNGSZEILE GLEICHE PUNKTEWERTE aufweisen, weil sich schon allein daraus die Identität der Funktionswerte des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers einerseits und der Richtverwendung anderseits zwingend ergeben würde und die Frage, auf Grund welcher rechnerischen (oder sonstigen) Operationen Stellenwertpunkte ermittelt werden, einer Beantwortung harren kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0042). Im vorliegenden Fall gelangte das herangezogene Gutachten zwar zu dem Ergebnis, dass die Identität der Bewertungszeile hinsichtlich des bewerteten Arbeitsplatzes und der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung wie auch identische Stellenwertpunkte vorliegen. Da das vorliegende Gutachten es aber entgegen den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herausgearbeiteten Anforderungen verabsäumte, sämtliche unter die Richtverwendung fallenden Arbeitsplätze bei der Bewertung zu berücksichtigen, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Heranziehung auch der sonstigen nicht berücksichtigten Arbeitsplätze hinsichtlich der Richtverwendung zu einer anderen Bewertungszeile führt. Diese Überlegung verdeutlicht die in der Rechtsprechung herausgestrichene Notwendigkeit, bei dem bewertenden Vergleich sämtliche unter eine Richtverwendung fallende Arbeitsplätze zu berücksichtigen. Dass dies einen besonders aufwändigen Weg darstellt, die Arbeitsplatzwertigkeit zu ermitteln, braucht nicht weiter betont zu werden. Das Gutachten bzw. die belangte Behörde hätten diesen Aufwand aber dadurch vermeiden können, dass sie - worauf der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, hingewiesen hat - eine Richtverwendung zum Vergleich herangezogen hätten, die lediglich einen einzigen Arbeitsplatz umschreibt.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120012.X07Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014