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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §137 idF 1994/550;Rechtssatz
Es besteht ein sich aus dem Dienstrecht ergebendes subjektives Recht des Beamten auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes. Dieses Recht ist auch einem bereits im Ruhestand befindlichen Beamten eingeräumt, der - wie im Beschwerdefall - während des Dienststandes in das Funktionszulagenschema optiert hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2003/12/0059). Der mittlerweile erfolgte Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand führte daher nicht zur Gegenstandslosigkeit seines Feststellungsantrages und beeinträchtigt dementsprechend auch nicht seine Legitimation zur Bekämpfung des über diesen Antrag absprechenden Bescheides.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120012.X02Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014