RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
VwRallg;

Rechtssatz

Es besteht ein sich aus dem Dienstrecht ergebendes subjektives Recht des Beamten auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes. Dieses Recht ist auch einem bereits im Ruhestand befindlichen Beamten eingeräumt, der - wie im Beschwerdefall - während des Dienststandes in das Funktionszulagenschema optiert hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2003/12/0059). Der mittlerweile erfolgte Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand führte daher nicht zur Gegenstandslosigkeit seines Feststellungsantrages und beeinträchtigt dementsprechend auch nicht seine Legitimation zur Bekämpfung des über diesen Antrag absprechenden Bescheides.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120012.X02

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten