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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §23 Abs3;Rechtssatz
Die Sonderbestimmungen für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkberechtigung finden sich im § 23 FSG 1997. Unter welchen Voraussetzungen auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat (hier Nigeria) erteilten Lenkberechtigung eine österreichische Lenkberechtigung zu erteilen ist, ist im § 23 Abs. 3 FSG 1997 geregelt. Danach ist die primäre Voraussetzung, dass der betreffende Bewerber um eine österreichische Lenkberechtigung Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist. Maßgebend für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides. Dass für die Bewerber um eine österreichische Lenkberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkberechtigung Anderes gälte, findet sich weder im § 23 noch in anderen Regelungen des Führerscheingesetzes. Daher ist in dem Fall, dass der Bewerber über eine in einem Nicht-EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung verfügte, darauf abzustellen, ob er zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides Besitzer einer gültigen ausländischen Lenkberechtigung war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine "Umschreibung" gemäß § 23 Abs. 3 FSG 1997 nur im gleichen Berechtigungsumfang erfolgen kann (hier: die in Nigeria erteilte Lenkberechtigung war bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erloschen).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110068.X01Im RIS seit
07.07.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008