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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Aufzählung der Fälle, in denen eine Neubemessung der Verwendungszulage vorzunehmen ist, in § 74b Abs. 4 DGO Graz ist zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht abschließend; aus § 68 Abs. 1 AVG iVm § 1 DVG ergibt sich allerdings, dass die Rechtskraft des früheren Bemessungsbescheides einer neuerlichen Entscheidung nur dann nicht entgegen steht, wenn ein für die Entscheidung wesentliches Element des Sachverhaltes eine Änderung erfahren hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0061, mwN). Da jedoch für die erstmalige Bemessung der Verwendungszulage nach § 74b Abs. 1 Z. 3 DGO Graz das Ausmaß der Verantwortung sowie die erbrachten Mehrleistungen entscheidend sind, kann eine Neubemessung nur dann in Betracht kommen, wenn sich diesbezüglich Veränderungen ergeben.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120177.X06Im RIS seit
17.06.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008