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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Mit der Verfügung über (zugewiesene) Budgetmittel durch eine Verwaltungsstelle (insbesondere auch außerhalb des hoheitlichen Rechtsvollzuges) sind stets auch (negative) Entscheidungen verbunden, diese Budgetmittel für bestimmte andere Zwecke eben nicht aufzuwenden. Insofern könnte für alle Verwaltungsstellen die pauschale Aussage getroffen werden, dass die "Dimension" budgetwirksamer Entscheidungen stets höher ist als die zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Da dieses Gesamtausmaß - im Gegensatz zu den zur Verfügung stehenden Budgetmitteln - aber in weiten Bereichen der Verwaltung nicht abschätzbar sein wird, ist es aus der Sicht der Schlüssigkeitskontrolle eines Bewertungsgutachtens nicht zu beanstanden, wenn in typisierender Betrachtung unter Vernachlässigung negativer Entscheidungen über Budgetausgaben lediglich auf die bewegten Budgetmittel abgestellt wird. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Einschätzungen sind einer exakten Nachprüfung eben nicht zugänglich, und es steht ihm auch frei, bei dieser Einschätzung unter verschiedenen, diesbezügliche Näherungswerte liefernden Einschätzungsmethoden auszuwählen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Gutachten Überprüfung durch VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006120202.X02Im RIS seit
14.07.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008