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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Für den der Arbeitsplatzbewertung zu Grunde liegenden Vergleich nach § 137 BDG 1979 sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes ist dabei auch nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen zu beurteilen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0001, mwN). Dies bedeutet nicht nur, dass vor einer Bewertung eines Arbeitsplatzes die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse festzustellen sind, sondern auch, dass im Falle von Änderungen der Verwendung während eines längeren Zeitraumes auch zu prüfen ist, ob sich infolge der Änderung der Verwendung eine andere Wertigkeit des Arbeitsplatzes ergibt. Da die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes eine Fachfrage ist, die durch Beiziehung eines Sachverständigen zu lösen ist, folgt daraus, dass im Falle von Änderungen der Verwendung während eines längeren zu beurteilenden Zeitraumes die entsprechenden Verhältnisse von der Dienstbehörde amtswegig zu ermitteln und sodann dem Sachverständigen zur Erstellung seines Gutachtens für den gesamten Zeitraum vorzugeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0192). Ergibt sich, dass die Wertigkeit des Arbeitsplatzes sich während eines längeren Zeitraumes geändert hat, hat eine entsprechend differenzierte Feststellung zu erfolgen (zur Teilbarkeit des Bescheidinhaltes hinsichtlich von Teilzeiträumen vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0032).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120012.X08Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014