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63 Allgemeines Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
BDG 1979 §137 idF 1994/550;Rechtssatz
Das durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 geschaffene Funktionszulagenschema stellt einen engen Konnex zwischen der Arbeitsplatzbewertung einerseits und der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten anderseits her. Die konkrete besoldungsrechtliche Stellung, nämlich insbesondere die Frage, ob dem Beamten nach § 30 GehG eine Funktionszulage zusteht, hängt dabei von der Bewertung des Arbeitsplatzes ab, mit dem er dauernd betraut ist. Die Besoldung richtet sich damit nach der Verwendungsgruppe, der dieser Arbeitsplatz zugewiesen ist, sowie innerhalb dieser danach, ob der Arbeitsplatz der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0174). Eine "ad personam-Zuordnung" eines Beamten zu einer bestimmten besoldungsrechtlichen Stellung ohne Bedachtnahme auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ist diesem System fremd. Daraus folgt, dass die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten - abgesehen von Fällen, in denen es lediglich um die Zuordnung zu einer Funktionsstufe innerhalb einer Funktionsgruppe geht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0116) - in der Regel nicht ohne Bedachtnahme auf die Bewertung des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes geklärt werden kann. Eine Funktionszulage nach § 30 GehG für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 kann nach dieser Rechtslage nur einem Beamten zustehen, dem ein derart bewerteter Arbeitsplatz dauerhaft zugewiesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120196.X01Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014