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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §137 idF 1994/550;Rechtssatz
Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen bezeichnen einzelne konkrete Arbeitsplätze, zum Teil fallen unter die jeweilige Bezeichnung aber auch mehrere Arbeitsplätze. Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist im gegenständlichen Fall nach § 244 Abs. 2 BDG 1979 die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994) dann müssen - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in dem im ersten Verfahrensgang ergangenen Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 97/12/0362, ausgesprochen hat - ALLE Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120012.X04Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014