RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0012

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §244 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 idF 1994/550;
VwRallg;

Rechtssatz

Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen bezeichnen einzelne konkrete Arbeitsplätze, zum Teil fallen unter die jeweilige Bezeichnung aber auch mehrere Arbeitsplätze. Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist im gegenständlichen Fall nach § 244 Abs. 2 BDG 1979 die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994) dann müssen - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in dem im ersten Verfahrensgang ergangenen Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 97/12/0362, ausgesprochen hat - ALLE Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120012.X04

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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