TE Vfgh Beschluss 2009/1/12 B2/09

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Veröffentlicht am 12.01.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Hochschulen / Studienbeihilfen
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des C M, ..., vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. November 2008, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. November 2008, Z ..., wurde dem Beschwerdeführer die Rückzahlung von Studienbeihilfe in Höhe von € 1.018,-- vorgeschrieben.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Der Vollzug des Bescheides würde für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken, weil er zur Zeit nur ein Einkommen von € 959,78 monatlich brutto beziehe, den zurückzuzahlenden Betrag daher nur unter Anspannung seiner Lebensverhältnisse entrichten könne.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert.

4. Da der Beschwerdeführer im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Erstattung des auf Grundlage des angefochtenen Bescheides zu leistenden Geldbetrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Zurückzahlung des Betrags vor allem angesichts der Möglichkeit, Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gemäß §51 Abs2 StudFG 1992 in Anspruch zu nehmen, für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. auch VfSlg. 16.065/2001). Da die Angaben diesen Anforderungen nicht genügen, war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Da der Beschwerdeführer im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Erstattung des auf Grundlage des angefochtenen Bescheides zu leistenden Geldbetrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Zurückzahlung des Betrags vor allem angesichts der Möglichkeit, Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gemäß §51 Abs2 StudFG 1992 in Anspruch zu nehmen, für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre vergleiche auch VfSlg. 16.065/2001). Da die Angaben diesen Anforderungen nicht genügen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B2.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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