Zu Absatz 2b sollte überlegt werden, entweder bei solchen Halteverbotstafeln, die aus Gründen der Sicherheit für die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung entweder immer die Zusatztafel „Abschleppzone” (§ 54 Abs. 5 lit. j) anzubringen, oder den Gesetzestext so ... mehr lesen...