Rechtsgrundsätze im Zusammenhang mit unbeabsichtigten verletzungsverursachenden Handlungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr. § 229 des Strafgesetzbuches (StGB). Nach Ansicht der Justiz reicht das Versicherungsgutachten auch aus, um „ernsthafte Bemühungen“ um Schadensbeseitigung nachzuweisen, a... mehr lesen...