mit Abwasserreinigung B (Genehmigung § 32b WRG), die in eine öffentliche Kanalisation mit ARA C einleitet. Anschließend leitet die ARA in ein Gewässer ein. A hat eine Zustimmung von B und C ohne Abweichungen von verordneten Grenzwerten (mehrere gefährliche Abwasserinhaltsstoffe). Abgesehen davon... mehr lesen...