§ 377 GewO 1994 Realgewerbe und Dominikalgewerbe

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsentfällt.
  2. (2)Absatz 2entfällt.
  3. (3)Absatz 3entfällt.
  4. (4)Absatz 4entfällt.
  5. (5)Absatz 5entfällt.
  6. (6)Absatz 6entfällt.
  7. (7)Absatz 7entfällt.
  8. (8)Absatz 8Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen.Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Absatz eins und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen.
  9. (9)Absatz 9entfällt.
  10. (10)Absatz 10Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S2 180 € zu ahnden ist.Wer ein Gewerbe gemäß Absatz eins und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S2 180 € zu ahnden ist.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsentfällt.
  2. (2)Absatz 2entfällt.
  3. (3)Absatz 3entfällt.
  4. (4)Absatz 4entfällt.
  5. (5)Absatz 5entfällt.
  6. (6)Absatz 6entfällt.
  7. (7)Absatz 7entfällt.
  8. (8)Absatz 8Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen.Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Absatz eins und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen.
  9. (9)Absatz 9entfällt.
  10. (10)Absatz 10Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S2 180 € zu ahnden ist.Wer ein Gewerbe gemäß Absatz eins und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S2 180 € zu ahnden ist.

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