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Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sowie einer Gesellschaft im Sinne des § 373a Abs. 3 folgende Bescheinigungen auszustellen: Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sowie einer Gesellschaft im Sinne des Paragraph 373 a, Absatz 3, folgende Bescheinigungen auszustellen:
Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sowie einer Gesellschaft im Sinne des § 373a Abs. 3 folgende Bescheinigungen auszustellen: Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sowie einer Gesellschaft im Sinne des Paragraph 373 a, Absatz 3, folgende Bescheinigungen auszustellen: