§ 373g GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStaatsangehörige einer EWR-Vertragspartei, die in einem EWR-Vertragsstaat ansässig sind und eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausführen. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises liegen die gleichen Voraussetzungen im Sinne des ersten Satzes auch vor, wenn der grenzüberschreitend tätige Gewerbetreibende die Anerkennung gemäß § 373c oder die Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e erlangt hat. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Arbeiten zu verbieten, wenn einer der im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der Arbeiten Berechtigten zutrifft. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei, die in einem EWR-Vertragsstaat ansässig sind und eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausführen. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises liegen die gleichen Voraussetzungen im Sinne des ersten Satzes auch vor, wenn der grenzüberschreitend tätige Gewerbetreibende die Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder die Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, erlangt hat. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Arbeiten zu verbieten, wenn einer der im Paragraph 87, Absatz eins, angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der Arbeiten Berechtigten zutrifft. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des EWR-Abkommens, die nach den Rechtsvorschriften einer EWR-Vertragspartei gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat haben. Wenn die genannten Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat haben, muß ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines EWR-Vertragsstaates stehen.Die Bestimmung des Absatz eins, gilt auch für Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des EWR-Abkommens, die nach den Rechtsvorschriften einer EWR-Vertragspartei gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat haben. Wenn die genannten Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat haben, muß ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines EWR-Vertragsstaates stehen.
  3. (3)Absatz 3Der Dienstleister hat die Erbringung einer Dienstleistung auf dem Gebiet der Planung von Hochbauten vorher dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuzeigen, wenn sie die Durchführung eines Bauvorhabens in Österreich zur Folge hat.
Paragraph 373 g,

Hinsichtlich der inländischen Niederlassung von Finanzinstituten im Sinne des Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, die Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des Anhanges zur genannten Richtlinie, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausüben, und hinsichtlich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung durch solche Finanzinstitute nach Österreich gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes. Den genannten Bestimmungen des Bankwesengesetzes entgegenstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden. Hinsichtlich der inländischen Niederlassung von Finanzinstituten im Sinne des Artikel eins, Ziffer 6, der Richtlinie 89/646/EWG aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2 bis 14 des Anhanges zur genannten Richtlinie, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausüben, und hinsichtlich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung durch solche Finanzinstitute nach Österreich gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes. Den genannten Bestimmungen des Bankwesengesetzes entgegenstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 26.02.2008

In Kraft vom 01.08.2002 bis 26.02.2008
  1. (1)Absatz einsStaatsangehörige einer EWR-Vertragspartei, die in einem EWR-Vertragsstaat ansässig sind und eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausführen. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises liegen die gleichen Voraussetzungen im Sinne des ersten Satzes auch vor, wenn der grenzüberschreitend tätige Gewerbetreibende die Anerkennung gemäß § 373c oder die Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e erlangt hat. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Arbeiten zu verbieten, wenn einer der im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der Arbeiten Berechtigten zutrifft. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei, die in einem EWR-Vertragsstaat ansässig sind und eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausführen. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises liegen die gleichen Voraussetzungen im Sinne des ersten Satzes auch vor, wenn der grenzüberschreitend tätige Gewerbetreibende die Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder die Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, erlangt hat. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Arbeiten zu verbieten, wenn einer der im Paragraph 87, Absatz eins, angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der Arbeiten Berechtigten zutrifft. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des EWR-Abkommens, die nach den Rechtsvorschriften einer EWR-Vertragspartei gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat haben. Wenn die genannten Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat haben, muß ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines EWR-Vertragsstaates stehen.Die Bestimmung des Absatz eins, gilt auch für Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des EWR-Abkommens, die nach den Rechtsvorschriften einer EWR-Vertragspartei gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat haben. Wenn die genannten Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat haben, muß ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines EWR-Vertragsstaates stehen.
  3. (3)Absatz 3Der Dienstleister hat die Erbringung einer Dienstleistung auf dem Gebiet der Planung von Hochbauten vorher dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuzeigen, wenn sie die Durchführung eines Bauvorhabens in Österreich zur Folge hat.
Paragraph 373 g,

Hinsichtlich der inländischen Niederlassung von Finanzinstituten im Sinne des Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, die Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des Anhanges zur genannten Richtlinie, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausüben, und hinsichtlich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung durch solche Finanzinstitute nach Österreich gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes. Den genannten Bestimmungen des Bankwesengesetzes entgegenstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden. Hinsichtlich der inländischen Niederlassung von Finanzinstituten im Sinne des Artikel eins, Ziffer 6, der Richtlinie 89/646/EWG aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2 bis 14 des Anhanges zur genannten Richtlinie, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausüben, und hinsichtlich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung durch solche Finanzinstitute nach Österreich gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes. Den genannten Bestimmungen des Bankwesengesetzes entgegenstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden.

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