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§ 373g Hinsichtlich der inländischen Niederlassung von Finanzinstituten im Sinne des Art. (1) Staatsangehörige einer Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR-Vertragspartei, die in einem EWR-Vertragsstaat ansässig sind und eine Tätigkeit befugtTätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des Anhanges zur genannten Richtlinie, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausüben, aufund hinsichtlich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung durch solche Finanzinstitute nach Österreich gelten die diediesbezüglichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes. Den genannten Bestimmungen des Bankwesengesetzes entgegenstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausführen. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises liegen die gleichen Voraussetzungen im Sinne des ersten Satzes auch vor, wenn der grenzüberschreitend tätige Gewerbetreibende die Anerkennung gemäß § 373c oder die Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e erlangt hat. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Arbeiten zu verbieten, wenn einer der im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der Arbeiten Berechtigten zutrifft. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafennicht anzuwenden.
(3) Der Dienstleister hat die Erbringung einer Dienstleistung auf dem Gebiet der Planung von Hochbauten vorher dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuzeigen, wenn sie die Durchführung eines Bauvorhabens in Österreich zur Folge hat.
§ 373g Hinsichtlich der inländischen Niederlassung von Finanzinstituten im Sinne des Art. (1) Staatsangehörige einer Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR-Vertragspartei, die in einem EWR-Vertragsstaat ansässig sind und eine Tätigkeit befugtTätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des Anhanges zur genannten Richtlinie, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausüben, aufund hinsichtlich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung durch solche Finanzinstitute nach Österreich gelten die diediesbezüglichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes. Den genannten Bestimmungen des Bankwesengesetzes entgegenstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausführen. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises liegen die gleichen Voraussetzungen im Sinne des ersten Satzes auch vor, wenn der grenzüberschreitend tätige Gewerbetreibende die Anerkennung gemäß § 373c oder die Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e erlangt hat. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Arbeiten zu verbieten, wenn einer der im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der Arbeiten Berechtigten zutrifft. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafennicht anzuwenden.
(3) Der Dienstleister hat die Erbringung einer Dienstleistung auf dem Gebiet der Planung von Hochbauten vorher dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuzeigen, wenn sie die Durchführung eines Bauvorhabens in Österreich zur Folge hat.