§ 372 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der auf Grund des § 369 für verfallen erklärten Gegenstände fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreibender und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden.Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der auf Grund des Paragraph 369, für verfallen erklärten Gegenstände fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreibender und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen (§ 366 Abs. 1 Z 2 und 3, § 367 Z 25, § 368 Z 1 hinsichtlich der Anzeigen gemäß § 83 oder gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1) handelt.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 367, Ziffer 25,, Paragraph 368, Ziffer eins, hinsichtlich der Anzeigen gemäß Paragraph 83, oder gemäß einer Anordnung auf Grund des Paragraph 359, Absatz eins,) handelt.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsDie auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der auf Grund des § 369 für verfallen erklärten Gegenstände fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreibender und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden.Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der auf Grund des Paragraph 369, für verfallen erklärten Gegenstände fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreibender und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen (§ 366 Abs. 1 Z 2 und 3, § 367 Z 25, § 368 Z 1 hinsichtlich der Anzeigen gemäß § 83 oder gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1) handelt.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 367, Ziffer 25,, Paragraph 368, Ziffer eins, hinsichtlich der Anzeigen gemäß Paragraph 83, oder gemäß einer Anordnung auf Grund des Paragraph 359, Absatz eins,) handelt.

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