§ 365q GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Identitätsfeststellung betreffend denÜberprüfung der Identität des Kunden und dendes wirtschaftlichen EigentümerEigentümers hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung der Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen. Bei auf GrundZu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG haben die Gewerbetreibenden den Nachweis der Tätigkeit eines Immobilienmaklers stattfindenden Immobilienmietgeschäften istRegistrierung oder einen Auszug aus dem Register gemäß § 9 oder § 10 WiEReG einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland, die Identität festzustellenmit einem Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG vergleichbar sind, wennhaben die HöheVerpflichteten den Nachweis der Jahresmiete sich auf 15 000 EuroRegistrierung oder mehr beläufteinen Auszug aus dem Register einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der Geldwäsche-RL entsprechenden Register registriert werden müssen.

(2) Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers darf entgegen Abs. 1 auch erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall haben die betreffenden Identifikationsverfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen zu werden.

Stand vor dem 21.07.2020

In Kraft vom 18.07.2017 bis 21.07.2020

(1) Die Identitätsfeststellung betreffend denÜberprüfung der Identität des Kunden und dendes wirtschaftlichen EigentümerEigentümers hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung der Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen. Bei auf GrundZu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG haben die Gewerbetreibenden den Nachweis der Tätigkeit eines Immobilienmaklers stattfindenden Immobilienmietgeschäften istRegistrierung oder einen Auszug aus dem Register gemäß § 9 oder § 10 WiEReG einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland, die Identität festzustellenmit einem Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG vergleichbar sind, wennhaben die HöheVerpflichteten den Nachweis der Jahresmiete sich auf 15 000 EuroRegistrierung oder mehr beläufteinen Auszug aus dem Register einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der Geldwäsche-RL entsprechenden Register registriert werden müssen.

(2) Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers darf entgegen Abs. 1 auch erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall haben die betreffenden Identifikationsverfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen zu werden.

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