§ 365q GewO 1994 Zeitpunkt der Identitätsfeststellung

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Identitätsfeststellung betreffend den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen. Bei auf Grund der Tätigkeit eines Immobilienmaklers stattfindenden Immobilienmietgeschäften ist die Identität festzustellen, wenn die Höhe der Jahresmiete sich auf 15 000 Euro oder mehr beläuft.
  2. (1)Absatz einsDie Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung der Transaktion zu erfolgen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG haben die Gewerbetreibenden den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register gemäß § 9 oder § 10 WiEReG einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG vergleichbar sind, haben die Verpflichteten den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der Geldwäsche-RL entsprechenden Register registriert werden müssen.Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung der Transaktion zu erfolgen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß Paragraph eins, WiEReG haben die Gewerbetreibenden den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, WiEReG einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, WiEReG vergleichbar sind, haben die Verpflichteten den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Artikel 30, oder 31 der Geldwäsche-RL entsprechenden Register registriert werden müssen.
  3. (2)Absatz 2Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers darf entgegen Abs. 1 auch erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall haben die betreffenden Identifikationsverfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen zu werden.Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers darf entgegen Absatz eins, auch erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall haben die betreffenden Identifikationsverfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen zu werden.

Stand vor dem 21.07.2020

In Kraft vom 18.07.2017 bis 21.07.2020
  1. (1)Absatz einsDie Identitätsfeststellung betreffend den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen. Bei auf Grund der Tätigkeit eines Immobilienmaklers stattfindenden Immobilienmietgeschäften ist die Identität festzustellen, wenn die Höhe der Jahresmiete sich auf 15 000 Euro oder mehr beläuft.
  2. (1)Absatz einsDie Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung der Transaktion zu erfolgen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG haben die Gewerbetreibenden den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register gemäß § 9 oder § 10 WiEReG einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG vergleichbar sind, haben die Verpflichteten den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der Geldwäsche-RL entsprechenden Register registriert werden müssen.Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung der Transaktion zu erfolgen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß Paragraph eins, WiEReG haben die Gewerbetreibenden den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, WiEReG einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, WiEReG vergleichbar sind, haben die Verpflichteten den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Artikel 30, oder 31 der Geldwäsche-RL entsprechenden Register registriert werden müssen.
  3. (2)Absatz 2Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers darf entgegen Abs. 1 auch erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall haben die betreffenden Identifikationsverfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen zu werden.Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers darf entgegen Absatz eins, auch erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall haben die betreffenden Identifikationsverfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen zu werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten