§ 365f GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das GISA einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern der gewerblichen Wirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Die Übermittlung von in das GISA einzutragenden Daten zwischen den Behörden untereinander ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Landespolizeidirektionen zum Zweck der Wahrnehmung der gemäß § 336 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben unverzüglich mitzuteilen:

1.

bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung den Familien- oder NachnamenFamiliennamen und den Vornamen des Gewerbetreibenden, die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten;

2.

Änderungen im GISA, die bei Daten gemäß Z 1 eintreten.

(4) Trifft die Behörde auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften eine Verständigungspflicht über in das GISA einzutragende Daten, so kommt die Behörde der Verständigungspflicht auch durch die automationsunterstützte Übermittlung der betreffenden Daten aus dem GISA nach. Bei automationsunterstützter Übermittlung der Daten tritt an die Stelle des zu verständigenden Arbeitsinspektorates das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Behörde hat die betreffenden Daten aus dem GISA automationsunterstützt zu übermitteln, sofern der Empfänger technisch zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten in der Lage ist.

(5) Die Behörden, die Wirtschaftskammer Österreich und die Empfänger von gemäß Abs. 4 zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt. Ebenso sind die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt. Weiters ist die Bundesarbeitskammer nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 23.04.2015 bis 31.03.2017

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das GISA einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern der gewerblichen Wirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Die Übermittlung von in das GISA einzutragenden Daten zwischen den Behörden untereinander ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Landespolizeidirektionen zum Zweck der Wahrnehmung der gemäß § 336 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben unverzüglich mitzuteilen:

1.

bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung den Familien- oder NachnamenFamiliennamen und den Vornamen des Gewerbetreibenden, die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten;

2.

Änderungen im GISA, die bei Daten gemäß Z 1 eintreten.

(4) Trifft die Behörde auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften eine Verständigungspflicht über in das GISA einzutragende Daten, so kommt die Behörde der Verständigungspflicht auch durch die automationsunterstützte Übermittlung der betreffenden Daten aus dem GISA nach. Bei automationsunterstützter Übermittlung der Daten tritt an die Stelle des zu verständigenden Arbeitsinspektorates das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Behörde hat die betreffenden Daten aus dem GISA automationsunterstützt zu übermitteln, sofern der Empfänger technisch zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten in der Lage ist.

(5) Die Behörden, die Wirtschaftskammer Österreich und die Empfänger von gemäß Abs. 4 zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt. Ebenso sind die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt. Weiters ist die Bundesarbeitskammer nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

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