§ 365b GewO 1994 Daten betreffend andere Rechtsträger als natürliche Personen

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das GISA einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber oder Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das GISA einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,
    2. 2.Ziffer 2die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
    3. 3.Ziffer 3der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
    4. 4.Ziffer 4die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
    5. 5.Ziffer 5das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
    6. 6.Ziffer 6die Art des Fortbetriebes,
    7. 7.Ziffer 7die Rechtsform,
    8. 8.Ziffer 8die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN),
    9. 9.Ziffer 9die Firma und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
    10. 10.Ziffer 10beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß § 117 Abs. 7 sowie bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auchbeim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 117, Absatz 7, sowie bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, auch
      1. a)Litera adie Namen der vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (Hinweis auf das Firmenbuch),
      2. b)Litera bjene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung,
      3. c)Litera cdie Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2,die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2,
      4. d)Litera deinen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt,einen Hinweis, ob die Absicherung nach Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 erfolgt,
      5. e)Litera eeine Haftungsabsicherung gemäß § 136a Abs. 12,eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 136 a, Absatz 12,,
      6. f)Litera fgegebenenfalls entweder die Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler,
      7. g)Litera gder Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens und
      8. h)Litera him Fall von Verständigungen gemäß § 137b Abs. 7, die in diesen enthaltenen Daten,im Fall von Verständigungen gemäß Paragraph 137 b, Absatz 7,, die in diesen enthaltenen Daten,
    11. 11.Ziffer 11einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt wird; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“ bzw. „Nebentätigkeit“, sowie in allen diesen Fällen die Ausübungsform entweder als „Versicherungsagent“ oder als „Versicherungsmakler“,
    12. 12.Ziffer 12alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(e), wobei die Meldung gegenüber dem GISA über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form erfolgen kann,
    13. 13.Ziffer 13bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht, das Bestehen dieser Empfangsberechtigung sowie der Name des Versicherungsunternehmens,bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht, das Bestehen dieser Empfangsberechtigung sowie der Name des Versicherungsunternehmens,
    14. 14.Ziffer 14bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, der Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 99 Abs. 7,bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, der Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 7,,
    15. 15.Ziffer 15bei Versicherungsvermittlern im Sinne des § 137 Abs. 2, Immobilientreuhändern im Sinne des § 117, Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben und Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des § 136a das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung, undbei Versicherungsvermittlern im Sinne des Paragraph 137, Absatz 2,, Immobilientreuhändern im Sinne des Paragraph 117,, Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben und Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des Paragraph 136 a, das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung, und
    16. 16.Ziffer 16bei Gewerbetreibenden, die zur Kreditvermittlung befugt sind, in welchen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR die betreffenden Kreditvermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeit ausüben und ob die Kreditvermittler gebunden sind oder nicht; im Falle von Mitteilungen gemäß § 136g die in diesen Mitteilungen enthaltenen Daten., undbei Gewerbetreibenden, die zur Kreditvermittlung befugt sind, in welchen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR die betreffenden Kreditvermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeit ausüben und ob die Kreditvermittler gebunden sind oder nicht; im Falle von Mitteilungen gemäß Paragraph 136 g, die in diesen Mitteilungen enthaltenen Daten., und
    17. 17.Ziffer 17Vermerke über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens gemäß § 87 Abs. 9 sowie die Einleitung eines Verfahrens des Widerrufs eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers gemäß § 91 Abs. 1 aus dem Grund des Abs. 1 Z 3a oder der Entfernung einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, gemäß § 91 Abs. 2 aus dem Grund des Abs. 1 Z3a.Vermerke über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens gemäß Paragraph 87, Absatz 9, sowie die Einleitung eines Verfahrens des Widerrufs eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, aus dem Grund des Absatz eins, Ziffer 3 a, oder der Entfernung einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, aus dem Grund des Absatz eins, Z3a.
  2. (2)Absatz 2Weiters sind in das GISA einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsNachsichtsvermerke,
    2. 2.Ziffer 2die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung,
    3. 3.Ziffer 3folgende Daten über natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht:
      1. a)Litera adie in § 365a Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Daten,die in Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Daten,
      2. b)Litera bdie in § 365a Abs. 2 Z 1 bis 6 und Z 11 genannten Daten,die in Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und Ziffer 11, genannten Daten,
      3. c)Litera cdas Sterbedatum,
      4. d)Litera din Fällen, in denen ein Verfahren auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben geführt wurde:
        1. aa)Sub-Litera, a, aNachsichtsvermerke,
        2. bb)Sub-Litera, b, bAusgang des Verfahrens, zuständige Behörde sowie das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung.
        In Fällen, in denen das Verfahren auf Erteilen einer Nachsicht mit Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehen des Antrages geendet hat, hat die Behörde die Daten aus dem GISA nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung zu löschen.
    4. 4.Ziffer 4die in Abs. 1 Z 4, 7 und 9 sowie die in Abs. 2 Z 1 genannten Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht,die in Absatz eins, Ziffer 4,, 7 und 9 sowie die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht,
    5. 5.Ziffer 5folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, bei denen ein Verfahren auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben geführt wurde und die nicht nach Abs. 1 einzutragen sind:folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, bei denen ein Verfahren auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben geführt wurde und die nicht nach Absatz eins, einzutragen sind:
      1. a)Litera adie in Abs. 1 Z 4, 7 und 9 sowie die in Abs. 2 Z 1 genannten Daten,die in Absatz eins, Ziffer 4,, 7 und 9 sowie die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Daten,
      2. b)Litera bAusgang des Verfahrens, zuständige Behörde sowie das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung.
      In Fällen, in denen das Verfahren mit Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehen des Antrages geendet hat, hat die Behörde die Daten aus dem GISA nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung zu löschen.
    6. 6.Ziffer 6die Kennzahl Unternehmerregister (KUR).,
    7. 7.Ziffer 7folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, zu denen ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 8 eingetreten ist:folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, zu denen ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz 8, eingetreten ist:
      1. a)Litera adie Firma, die Bezeichnung oder den Namen des Rechtsträgers,
      2. b)Litera bdie Rechtsform,
      3. c)Litera cdie für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
      4. d)Litera ddie Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
      5. e)Litera edie Global Location Number (GLN),
      6. f)Litera fder Umstand, dass ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 8 vorliegt,der Umstand, dass ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz 8, vorliegt,
      7. g)Litera gdas Datum des Eintretens des Ausschlusses und das Datum des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses.
      Die Behörde hat die Daten aus dem GISA am Folgetag des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses oder am Folgetag, nachdem der Behörde bekannt geworden ist, dass der andere Rechtsträger als die natürliche Person rechtswirksam nicht mehr besteht, zu löschen.

Stand vor dem 22.07.2024

In Kraft vom 01.11.2022 bis 22.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das GISA einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber oder Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das GISA einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,
    2. 2.Ziffer 2die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
    3. 3.Ziffer 3der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
    4. 4.Ziffer 4die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
    5. 5.Ziffer 5das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
    6. 6.Ziffer 6die Art des Fortbetriebes,
    7. 7.Ziffer 7die Rechtsform,
    8. 8.Ziffer 8die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN),
    9. 9.Ziffer 9die Firma und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
    10. 10.Ziffer 10beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß § 117 Abs. 7 sowie bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auchbeim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 117, Absatz 7, sowie bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, auch
      1. a)Litera adie Namen der vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (Hinweis auf das Firmenbuch),
      2. b)Litera bjene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung,
      3. c)Litera cdie Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2,die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2,
      4. d)Litera deinen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt,einen Hinweis, ob die Absicherung nach Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 erfolgt,
      5. e)Litera eeine Haftungsabsicherung gemäß § 136a Abs. 12,eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 136 a, Absatz 12,,
      6. f)Litera fgegebenenfalls entweder die Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler,
      7. g)Litera gder Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens und
      8. h)Litera him Fall von Verständigungen gemäß § 137b Abs. 7, die in diesen enthaltenen Daten,im Fall von Verständigungen gemäß Paragraph 137 b, Absatz 7,, die in diesen enthaltenen Daten,
    11. 11.Ziffer 11einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt wird; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“ bzw. „Nebentätigkeit“, sowie in allen diesen Fällen die Ausübungsform entweder als „Versicherungsagent“ oder als „Versicherungsmakler“,
    12. 12.Ziffer 12alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(e), wobei die Meldung gegenüber dem GISA über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form erfolgen kann,
    13. 13.Ziffer 13bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht, das Bestehen dieser Empfangsberechtigung sowie der Name des Versicherungsunternehmens,bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht, das Bestehen dieser Empfangsberechtigung sowie der Name des Versicherungsunternehmens,
    14. 14.Ziffer 14bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, der Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 99 Abs. 7,bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, der Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 7,,
    15. 15.Ziffer 15bei Versicherungsvermittlern im Sinne des § 137 Abs. 2, Immobilientreuhändern im Sinne des § 117, Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben und Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des § 136a das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung, undbei Versicherungsvermittlern im Sinne des Paragraph 137, Absatz 2,, Immobilientreuhändern im Sinne des Paragraph 117,, Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben und Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des Paragraph 136 a, das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung, und
    16. 16.Ziffer 16bei Gewerbetreibenden, die zur Kreditvermittlung befugt sind, in welchen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR die betreffenden Kreditvermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeit ausüben und ob die Kreditvermittler gebunden sind oder nicht; im Falle von Mitteilungen gemäß § 136g die in diesen Mitteilungen enthaltenen Daten., undbei Gewerbetreibenden, die zur Kreditvermittlung befugt sind, in welchen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR die betreffenden Kreditvermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeit ausüben und ob die Kreditvermittler gebunden sind oder nicht; im Falle von Mitteilungen gemäß Paragraph 136 g, die in diesen Mitteilungen enthaltenen Daten., und
    17. 17.Ziffer 17Vermerke über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens gemäß § 87 Abs. 9 sowie die Einleitung eines Verfahrens des Widerrufs eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers gemäß § 91 Abs. 1 aus dem Grund des Abs. 1 Z 3a oder der Entfernung einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, gemäß § 91 Abs. 2 aus dem Grund des Abs. 1 Z3a.Vermerke über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens gemäß Paragraph 87, Absatz 9, sowie die Einleitung eines Verfahrens des Widerrufs eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, aus dem Grund des Absatz eins, Ziffer 3 a, oder der Entfernung einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, aus dem Grund des Absatz eins, Z3a.
  2. (2)Absatz 2Weiters sind in das GISA einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsNachsichtsvermerke,
    2. 2.Ziffer 2die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung,
    3. 3.Ziffer 3folgende Daten über natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht:
      1. a)Litera adie in § 365a Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Daten,die in Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Daten,
      2. b)Litera bdie in § 365a Abs. 2 Z 1 bis 6 und Z 11 genannten Daten,die in Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und Ziffer 11, genannten Daten,
      3. c)Litera cdas Sterbedatum,
      4. d)Litera din Fällen, in denen ein Verfahren auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben geführt wurde:
        1. aa)Sub-Litera, a, aNachsichtsvermerke,
        2. bb)Sub-Litera, b, bAusgang des Verfahrens, zuständige Behörde sowie das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung.
        In Fällen, in denen das Verfahren auf Erteilen einer Nachsicht mit Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehen des Antrages geendet hat, hat die Behörde die Daten aus dem GISA nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung zu löschen.
    4. 4.Ziffer 4die in Abs. 1 Z 4, 7 und 9 sowie die in Abs. 2 Z 1 genannten Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht,die in Absatz eins, Ziffer 4,, 7 und 9 sowie die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht,
    5. 5.Ziffer 5folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, bei denen ein Verfahren auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben geführt wurde und die nicht nach Abs. 1 einzutragen sind:folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, bei denen ein Verfahren auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben geführt wurde und die nicht nach Absatz eins, einzutragen sind:
      1. a)Litera adie in Abs. 1 Z 4, 7 und 9 sowie die in Abs. 2 Z 1 genannten Daten,die in Absatz eins, Ziffer 4,, 7 und 9 sowie die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Daten,
      2. b)Litera bAusgang des Verfahrens, zuständige Behörde sowie das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung.
      In Fällen, in denen das Verfahren mit Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehen des Antrages geendet hat, hat die Behörde die Daten aus dem GISA nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung zu löschen.
    6. 6.Ziffer 6die Kennzahl Unternehmerregister (KUR).,
    7. 7.Ziffer 7folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, zu denen ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 8 eingetreten ist:folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, zu denen ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz 8, eingetreten ist:
      1. a)Litera adie Firma, die Bezeichnung oder den Namen des Rechtsträgers,
      2. b)Litera bdie Rechtsform,
      3. c)Litera cdie für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
      4. d)Litera ddie Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
      5. e)Litera edie Global Location Number (GLN),
      6. f)Litera fder Umstand, dass ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 8 vorliegt,der Umstand, dass ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz 8, vorliegt,
      7. g)Litera gdas Datum des Eintretens des Ausschlusses und das Datum des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses.
      Die Behörde hat die Daten aus dem GISA am Folgetag des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses oder am Folgetag, nachdem der Behörde bekannt geworden ist, dass der andere Rechtsträger als die natürliche Person rechtswirksam nicht mehr besteht, zu löschen.

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