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(1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur AbnahmeDurchführung der Prüfungen der Module 1 bis 3 der Meister- oder Befähigungsprüfungen sowie der Unternehmerprüfung bzw. im Fall einer gemäß § 350 Abs. 1 § 22 Abs. 2 genannten Prüfungenabweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung der den Modulen 1 bis 3 entsprechenden Prüfungsgegenstände die erforderliche Anzahl von KommissionenPrüfungskommissionen zu bilden. Die Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung (Modul 1 bis 3) und der Befähigungsprüfung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe hatDiese bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen.
(2) Der Kommission hat höchstens ein weiterer Beisitzer anzugehören, wenn diedessen Mitwirkung eines weiteren Beisitzers im Hinblick auf diedas zu prüfenden Sachgebiete inprüfende Fachgebiet der Meisterprüfung für das HandwerkMeister- oder Befähigungsprüfung in der Prüfungsordnung für das sonstige reglementierte Gewerbe angeordnet wird. Soweit dies in der jeweiligen Prüfungsordnung angeordnet wird, haben der Kommissionden Kommissionen für das Gewerbe der Baumeister, das Gewerbe der Holzbau-Meister sowie für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) jeweils höchstens zwei weitere Beisitzer anzugehören.
(3) Die Kommission für die Abnahme der Unternehmerprüfung hat aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen.
(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die Meisterprüfung oder eine sonstige Befähigungsprüfung muss ein geeigneter öffentlich Bediensteter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Die Funktion des Vorsitzenden ist öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Auswahl- und Ausschreibungsverfahren istsind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen. Der Landeshauptmann hat die Vorsitzendenmit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die BeisitzerSie müssen inmit den für die Durchführung der beruflichen Praxis stehende Fachleute auf einem der zu prüfenden FachgebietePrüfung relevanten Rechtsvorschriften vertraut sein. Der Vorsitzende, über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen und die Beisitzerzum Zeitpunkt ihrer Bestellung eine aktive Berufstätigkeit ausüben. Weiters ist bei der Unternehmerprüfung müssen Fachleute seinBestellung des Vorsitzenden darauf zu achten, dass dieser im Gewerbe, auf das sich die jeweilige Prüfung bezieht, nicht selbständig tätig ist, keine interessenpolitische Funktion ausübt und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einer entsprechenden Interessenvertretung steht. Die Beisitzer sindFunktion des Vorsitzenden ist regelmäßig öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren ist vom Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Vorsitzende (Vorname, Familienname, Nachname) aufzulegen.
(4) Die Beisitzer sind von der Meisterprüfungsstelle mit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen über eine der zu prüfenden Meister- oder Befähigungsprüfung entsprechende fachbezogene Qualifikation verfügen, im entsprechenden Beruf praktisch tätig sein und über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung verfügen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Beisitzer (Vorname, Familienname, Nachname) aufzulegen.
(5) Die Beisitzer sind listenmäßig zu reihenMeisterprüfungsstellen haben darauf hinzuwirken, dass Prüfer in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und die betrauten Personen nach Möglichkeit abwechselnd eingesetzt werden. Der LeiterDie Meisterprüfungsstelle kann bei Verhinderung eines Vorsitzenden gemäß Abs. 3 oder Beisitzers gemäß Abs. 4 eine andere Person, die über die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen verfügt, ad hoc mit der Übernahme der jeweiligen Prüftätigkeit betrauen. Personen mit Interesse an der Prüftätigkeit können bei der Meisterprüfungsstelle hateinen Antrag auf Eintragung in die jeweiligen ListenListe der Beisitzer stellen; diesem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die betreffende Person über die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 verfügt. Auf Verlangen ist über die Nicht-Eintragung mit Bescheid zu führen und bei der Beschickung der Prüfungskommissionen in der Reihenfolge der Listen vorzugehenentscheiden.
(6) Von der Bildung einer Kommission kann abgesehen werdenDie Prüfer haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Bundesland keine hinreichende Zahl von PrüfungswerbernNaheverhältnis zum Prüfungskandidaten, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist oder wenn die für die Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügungselben Unternehmen, stehen bzw.
(7) Sollte für in den konkreten Prüfungstermin keine ausreichende Anzahl von fachlich geeigenten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes zur Verfügung stehen, so hat der Leiter der Meisterprüfungsstelle einen anderen geeigneten Vorsitzenden heranzuziehen.
(8) Vom Amt eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen
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(9) Über den Ausschluss des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstellevergangenen zwei Jahren standen. Der Vorsitzende hat die PrüferBeisitzer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen; doch soll schon bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und bei der Anberaumung des Prüfungstermins auf allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit Bedacht genommen werden.
(10) Alle Die Prüfer haben dem Leiter der Meisterprüfungsstelle die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes schriftlich oder mündlich zu versprechen. Wenn dieses Versprechen bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Versprechen bloß erinnert wird. Über den Ausschluss von Mitgliedern der Prüfungskommission entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle.
(117) Von der Bildung einer Prüfungskommission kann abgesehen werden, wenn in einem Bundesland keine ausreichende Zahl von Prüfungskandidaten im betreffenden Beruf zu erwarten ist oder wenn die für die Prüfung benötigte Infrastruktur nicht zur Verfügung steht.
(8) Der Landeshauptmann kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter zur Prüfung entsenden.
(1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur AbnahmeDurchführung der Prüfungen der Module 1 bis 3 der Meister- oder Befähigungsprüfungen sowie der Unternehmerprüfung bzw. im Fall einer gemäß § 350 Abs. 1 § 22 Abs. 2 genannten Prüfungenabweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung der den Modulen 1 bis 3 entsprechenden Prüfungsgegenstände die erforderliche Anzahl von KommissionenPrüfungskommissionen zu bilden. Die Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung (Modul 1 bis 3) und der Befähigungsprüfung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe hatDiese bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen.
(2) Der Kommission hat höchstens ein weiterer Beisitzer anzugehören, wenn diedessen Mitwirkung eines weiteren Beisitzers im Hinblick auf diedas zu prüfenden Sachgebiete inprüfende Fachgebiet der Meisterprüfung für das HandwerkMeister- oder Befähigungsprüfung in der Prüfungsordnung für das sonstige reglementierte Gewerbe angeordnet wird. Soweit dies in der jeweiligen Prüfungsordnung angeordnet wird, haben der Kommissionden Kommissionen für das Gewerbe der Baumeister, das Gewerbe der Holzbau-Meister sowie für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) jeweils höchstens zwei weitere Beisitzer anzugehören.
(3) Die Kommission für die Abnahme der Unternehmerprüfung hat aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen.
(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die Meisterprüfung oder eine sonstige Befähigungsprüfung muss ein geeigneter öffentlich Bediensteter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Die Funktion des Vorsitzenden ist öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Auswahl- und Ausschreibungsverfahren istsind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen. Der Landeshauptmann hat die Vorsitzendenmit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die BeisitzerSie müssen inmit den für die Durchführung der beruflichen Praxis stehende Fachleute auf einem der zu prüfenden FachgebietePrüfung relevanten Rechtsvorschriften vertraut sein. Der Vorsitzende, über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen und die Beisitzerzum Zeitpunkt ihrer Bestellung eine aktive Berufstätigkeit ausüben. Weiters ist bei der Unternehmerprüfung müssen Fachleute seinBestellung des Vorsitzenden darauf zu achten, dass dieser im Gewerbe, auf das sich die jeweilige Prüfung bezieht, nicht selbständig tätig ist, keine interessenpolitische Funktion ausübt und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einer entsprechenden Interessenvertretung steht. Die Beisitzer sindFunktion des Vorsitzenden ist regelmäßig öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren ist vom Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Vorsitzende (Vorname, Familienname, Nachname) aufzulegen.
(4) Die Beisitzer sind von der Meisterprüfungsstelle mit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen über eine der zu prüfenden Meister- oder Befähigungsprüfung entsprechende fachbezogene Qualifikation verfügen, im entsprechenden Beruf praktisch tätig sein und über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung verfügen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Beisitzer (Vorname, Familienname, Nachname) aufzulegen.
(5) Die Beisitzer sind listenmäßig zu reihenMeisterprüfungsstellen haben darauf hinzuwirken, dass Prüfer in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und die betrauten Personen nach Möglichkeit abwechselnd eingesetzt werden. Der LeiterDie Meisterprüfungsstelle kann bei Verhinderung eines Vorsitzenden gemäß Abs. 3 oder Beisitzers gemäß Abs. 4 eine andere Person, die über die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen verfügt, ad hoc mit der Übernahme der jeweiligen Prüftätigkeit betrauen. Personen mit Interesse an der Prüftätigkeit können bei der Meisterprüfungsstelle hateinen Antrag auf Eintragung in die jeweiligen ListenListe der Beisitzer stellen; diesem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die betreffende Person über die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 verfügt. Auf Verlangen ist über die Nicht-Eintragung mit Bescheid zu führen und bei der Beschickung der Prüfungskommissionen in der Reihenfolge der Listen vorzugehenentscheiden.
(6) Von der Bildung einer Kommission kann abgesehen werdenDie Prüfer haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Bundesland keine hinreichende Zahl von PrüfungswerbernNaheverhältnis zum Prüfungskandidaten, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist oder wenn die für die Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügungselben Unternehmen, stehen bzw.
(7) Sollte für in den konkreten Prüfungstermin keine ausreichende Anzahl von fachlich geeigenten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes zur Verfügung stehen, so hat der Leiter der Meisterprüfungsstelle einen anderen geeigneten Vorsitzenden heranzuziehen.
(8) Vom Amt eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen
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(9) Über den Ausschluss des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstellevergangenen zwei Jahren standen. Der Vorsitzende hat die PrüferBeisitzer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen; doch soll schon bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und bei der Anberaumung des Prüfungstermins auf allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit Bedacht genommen werden.
(10) Alle Die Prüfer haben dem Leiter der Meisterprüfungsstelle die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes schriftlich oder mündlich zu versprechen. Wenn dieses Versprechen bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Versprechen bloß erinnert wird. Über den Ausschluss von Mitgliedern der Prüfungskommission entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle.
(117) Von der Bildung einer Prüfungskommission kann abgesehen werden, wenn in einem Bundesland keine ausreichende Zahl von Prüfungskandidaten im betreffenden Beruf zu erwarten ist oder wenn die für die Prüfung benötigte Infrastruktur nicht zur Verfügung steht.
(8) Der Landeshauptmann kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter zur Prüfung entsenden.